Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten seit dem 1. Januar 2024 neue Regelungen, die für betroffene Familien Verbesserungen mit sich bringen. Foto: MP Studio/stock.adobe.com

Verbesserungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für junge Pflegebedürftige

Auch Pflegepersonen von jungen Pflegebedürftigen brauchen mal eine Auszeit von der Pflege oder benötigen aus beruflichen oder sonstigen Gründen eine Vertretung. Für diese Fälle sieht die Pflegeversicherung Leistungen im Rahmen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vor. Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz hat hier zum 1. Januar 2024 Verbesserungen für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren gebracht, wenn sie Pflegegrad 4 oder 5 haben.

Verhinderungspflege geht auch stundenweise

„Die Verhinderungspflege wird häufig auch Ersatzpflege genannt. Man kann sie ab Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen, wenn die Pflegeperson beispielsweise krank ist oder aus anderen, gewichtigen Gründen die Pflege eine Zeit lang nicht übernehmen kann – zum Beispiel auch, wenn Erholungs- und Auszeiten notwendig sind“, erklärt Pflegeberaterin Tina Reeder.

Verhinderungspflege kann stundenweise oder für einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann jemand aus der Familie, dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft übernehmen. Pflegebedürftige können aber auch einen ambulanten Pflegedienst für diese Zeit beauftragen.

Kurzzeitpflege ist ein stationärer Aufenthalt

„Bei der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum stationär in einer Pflegeeinrichtung versorgt. Sie wird häufig nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen oder eben dann, wenn die Pflegeperson ausfällt und die Pflege zuhause nicht sichergestellt werden kann“, erläutert die Pflegeexpertin weiter.

Neue Leistungen der Pflegeversicherung

„Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten seit dem 1. Januar 2024 neue Regelungen, die für betroffene Familien Verbesserungen mit sich bringen“, berichtet Tina Reeder. Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz sieht für diese Gruppe der von Pflegebedürftigkeit betroffenen Menschen folgende besondere Regelungen vor:

  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer für höchstens acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr. Die sechsmonatige Vorpflegezeit, die bei anderen Pflegebedürftigen Voraussetzung ist, entfällt nun allerdings bei Pflegebedürftigen unter 25 Jahren, die Pflegegrad 4 oder 5 haben. Das heißt die Verhinderungspflege kann direkt ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Pflegegrade 4 und 5 in Anspruch genommen werden.
  • Das Ersatzpflegegeld für bis zum 2. Grad verwandte Angehörige beträgt im Kalenderjahr maximal den für den jeweiligen Pflegegrad geltenden doppelten Betrag des Pflegegeldes. Wenn also ein pflegebedürftiger junger Mensch Pflegegrad 4 hat, beträgt das Ersatzpflegegeld maximal 1456 Euro.
  • In allen Fällen, in denen der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege von 1612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden kann, beträgt dieser Erhöhungsbetrag in dieser Sonderkonstellation nicht 806 Euro, sondern 100 % des Betrages für Kurzzeitpflege, das heißt also 1774 Euro. Der genannten Personengruppe stehen damit 3386 Euro zur Verfügung.
  • Außerdem besteht der Anspruch auf hälftiges (anteiliges) Pflegegeld für jeweils bis zu acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege.

Pflegeberatung hilft, den Überblick zu bewahren

„Ich empfehle Familien mit pflegebedürftigen Kindern, aber natürlich auch allen anderen Menschen in Pflegesituationen immer eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen“, betont Tina Reeder von der Pflegeberatung compass. „Wir in der Pflegeberatung helfen Ratsuchenden dabei eine Pflegesituation zu organisieren, sich in der Pflegelandschaft zu orientieren, erklären die Leistungen der Pflegeversicherung und helfen Familien sich auf die Pflege vorzubereiten. Außerdem können wir Unterstützungsangebote in den Regionen nennen“, erklärt die Pflegeberaterin.

Auf eine Pflegeberatung besteht ein gesetzlicher Anspruch. Sie ist für Ratsuchende kostenfrei.

 Auf dem Pflege-Service-Portal pflegeberatung.de finden Sie weiterführende Informationen rund um die Pflegebedürftigkeit in jedem Alter. Dieser Link führt zu den Infos für die Pflege von Kindern und Jugendlichen: https://ots.de/SxIEHB

Info

Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung sowie die Beratung per Videogespräch ist privat Versicherten vorbehalten. pm